AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lichtblick Digital GmbH · Stand: August 2026 · Am Sandtorkai 27, c/o SPACE der Hamburg Kreativ GmbH, 20457 Hamburg
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der Lichtblick Digital GmbH (nachfolgend „Lichtblick“) gegenüber ihren Auftraggebern.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Leistungen an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB werden nicht erbracht.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Lichtblick ihnen nicht gesondert widerspricht, es sei denn, Lichtblick stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen und dem Kunden zugänglich gemachten Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(5) Individuelle Vereinbarungen (Angebote, Leistungsscheine, Projektbriefings) gehen diesen AGB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss, Unterauftragnehmer
(1) Angebote von Lichtblick sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch beidseitige Unterzeichnung eines Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Lichtblick ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen; die eigene Leistungsverantwortung bleibt unberührt. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) bleiben unberührt. Soweit Lichtblick im Namen und auf Rechnung des Kunden Drittleistungen (z. B. Lizenzen, Werbebudgets) beauftragen soll, bedarf dies gesonderter Abstimmung; die Bevollmächtigung erfolgt im Einzelfall.
§ 3 Vergütung, Zahlung, Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Lichtblick berechtigt,
a) Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen,
b) die Verzugspauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen,
c) weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ganz oder teilweise zurückzubehalten.
(4) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig mit Forderungen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (§ 321 BGB) — insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen, fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen oder negativen Auskünften anerkannter Auskunfteien —, kann Lichtblick Vorleistungen verweigern und angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Materialien und Informationen rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form bereit, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Markenassets, erforderliche Zugangsdaten (z. B. Hosting, DNS, CMS, CRM, Analytics, Schnittstellen) sowie einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Kunde prüft ihm überlassene Entwürfe, Konzepte und Testversionen zügig und teilt Beanstandungen und Änderungswünsche unverzüglich in Textform mit.
(3) Verzögerungen infolge fehlender oder unvollständiger Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von Lichtblick; vereinbarte Fristen verlängern sich um den Verzögerungszeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachweisbarer Mehraufwand wird zu den vereinbarten, hilfsweise zu den jeweils gültigen Standardstundensätzen von Lichtblick vergütet.
(4) Dem Kunden obliegt die regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten und Systeme, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Lichtblick vereinbart ist.
§ 5 Haftung
(1) Lichtblick haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, der Höhe nach begrenzt auf die im betroffenen Vertragsjahr an Lichtblick gezahlte Nettovergütung aus dem jeweiligen Vertrag, mindestens jedoch auf 50.000 EUR.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Betriebsunterbrechungsschäden, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(4) Für den Verlust von Daten haftet Lichtblick bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 4) für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung als Leistung von Lichtblick vereinbart ist.
(5) Lichtblick haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf Änderungen, Einschränkungen oder Ausfällen von Drittplattformen, Hosting-Anbietern, Content-Management-Systemen oder Schnittstellen (APIs) Dritter beruhen, soweit Lichtblick diese nicht zu vertreten hat. Vertraglich vereinbarte Auswahl-, Integrations- und Überwachungspflichten von Lichtblick bleiben unberührt.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Lichtblick.
§ 6 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von keiner Partei zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, großflächige Netz- oder Infrastrukturausfälle) befreien beide Parteien für die Dauer der Störung von den betroffenen Leistungspflichten; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit angemessener Frist in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an von Lichtblick erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Websites, Designs, Konzepte, Quellcode, Texte, Kampagnen-Setups) stehen im Verhältnis der Parteien zunächst Lichtblick zu.
(2) Mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den betreffenden Arbeitsergebnissen für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung für eigene Zwecke. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet. Eine weitergehende Rechteeinräumung (z. B. ausschließliche Rechte, Weiterveräußerung) bedarf gesonderter Vereinbarung.
(3) Die Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) sowie durch Dienstleister des Kunden zur Verwirklichung des Vertragszwecks ist zulässig. Im Übrigen bedarf die Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte der Zustimmung von Lichtblick in Textform, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf.
(4) Für Open-Source-Komponenten (z. B. WordPress und GPL-lizenzierte Erweiterungen) sowie sonstige Dritt-Software gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Lichtblick räumt hieran keine über diese Lizenzen hinausgehenden Rechte ein; der Kunde beachtet die ihn treffenden Lizenzpflichten (z. B. Beibehaltung von Lizenzhinweisen).
(5) Ein Urheberhinweis auf dem Arbeitsergebnis (z. B. im Footer einer Website) wird nur aufgenommen, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 8 Rechte Dritter, Freistellung
(1) Für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Marken, Produktangaben, wettbewerbsrechtliche Konformität) ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde versichert, über alle erforderlichen Rechte an bereitgestellten Materialien zu verfügen. Lichtblick ist nicht verpflichtet, Kundeninhalte auf Rechtsverstöße zu prüfen.
(2) Der Kunde stellt Lichtblick von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Rechtswidrigkeit vom Kunden bereitgestellter Inhalte oder verbindlicher Vorgaben beruhen, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Im Freistellungsfall informiert Lichtblick den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm — soweit rechtlich zulässig — die Verteidigung; Anerkenntnisse und Vergleiche durch Lichtblick bedürfen der Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf.
(4) Für Inhalte und Gestaltungen, die Lichtblick eigenverantwortlich erstellt, bleibt es bei der Haftungsregelung des § 5. Gibt der Kunde von Lichtblick erstellte Inhalte frei, geht die inhaltliche Verantwortung insoweit auf ihn über, als der Rechtsverstoß für ihn bei zumutbarer Prüfung erkennbar war und für Lichtblick bei Erstellung nicht erkennbar war.
(5) Erstellt Lichtblick Beispiele für Rechtstexte (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung), dienen diese ausschließlich als unverbindliches Anschauungsmaterial und stellen keine Rechtsberatung dar; für deren rechtliche Prüfung ist der Kunde verantwortlich.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsstrategien, Kunden- und Lead-Daten, Konditionen, Systemarchitekturen) vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und drei (3) Jahre über dessen Beendigung hinaus. Gesetzliche Pflichten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere DSGVO, BDSG und TDDDG.
(2) Soweit Lichtblick im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. bei CRM-Integration, Lead-Management, E-Mail-Automatisierung, Hosting-nahen Leistungen), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Lichtblick ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter lichtblick.digital/datenschutz.
Teil B – Projektgeschäft (werkvertragliche Leistungen)
Gilt für einmalige, ergebnisbezogene Aufträge, z. B. Konzeption und Erstellung von Websites, Branding, UX-Design, System- und Schnittstellen-Implementierungen.
§ 11 Geltung
Die Regelungen dieses Teils B gelten ergänzend zu Teil A für Aufträge, bei denen ein konkretes Arbeitsergebnis (Werk) geschuldet ist.
§ 12 Projektablauf, Änderungswünsche (Change Requests)
(1) Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage der einzelvertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Vorgehen und Etappen ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Änderungs- und Ergänzungswünsche nach Vertragsschluss prüft Lichtblick auf Auswirkungen auf Vergütung und Termine; der Prüfaufwand ist bei umfangreichen Änderungswünschen nach Aufwand zu vergüten. Lichtblick kann die Umsetzung von einer Einigung über angepasste Vergütung und Fristen in Textform abhängig machen und betroffene Arbeiten bis zur Einigung aussetzen. Ein Anspruch auf Umsetzung von Änderungen an bereits abgenommenen Leistungsabschnitten besteht nicht.
(3) Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich angemessen, soweit der Kunde Mitwirkungspflichten (§ 4) verletzt oder Änderungswünsche nach Absatz 2 beauftragt.
§ 13 Abnahme
(1) Lichtblick zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks oder eines vereinbarten Leistungsabschnitts in Textform an.
(2) Der Kunde prüft das Werk innerhalb einer der Komplexität angemessenen Frist, mindestens zehn (10) Werktage ab Anzeige, und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt wesentliche Mängel konkret in Textform.
(3) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keinen wesentlichen Mangel rügt. Die produktive Nutzung (insbesondere Go-Live) steht der Abnahme gleich, sofern sie ohne ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt. Lichtblick weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Wirkungen hin.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Mängelhaftung behoben.
§ 14 Mängelhaftung
(1) Lichtblick gewährleistet, dass das Werk die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung; eine darüber hinausgehende Beschaffenheit (z. B. Kompatibilität mit nicht benannten Systemen oder künftigen Versionen von Dritt-Software) ist nicht geschuldet.
(2) Der Kunde rügt offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe bzw. Abnahme, in Textform; § 377 HGB gilt entsprechend.
(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Lichtblick durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos geblieben ist, ernsthaft und endgültig verweigert wird oder dem Kunden unzumutbar ist; in diesem Fall kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.
(4) Das Recht des Kunden auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme (§ 637 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen; das Selbstvornahmerecht nach § 637 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 5 Abs. 1 sowie bei Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf nicht mit Lichtblick abgestimmten Änderungen des Kunden oder Dritter am Werk, auf fehlerhafter Bedienung oder auf Änderungen der Systemumgebung beruht oder die Nacherfüllung hierdurch unzumutbar erschwert wird.
§ 15 Kündigung vor Fertigstellung
Kündigt der Kunde einen Projektvertrag vor Fertigstellung frei (§ 648 BGB), rechnet Lichtblick die erbrachten Leistungen sowie angefallene, nicht mehr abwendbare Fremdkosten ab; im Übrigen gilt § 648 Satz 2 BGB. Nutzungsrechte an Teilergebnissen erwirbt der Kunde nach Maßgabe des § 7 mit Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung; Zwischenergebnisse werden in dem Stand übergeben, in dem sie sich bei Vertragsende befinden.
Teil C – Laufende Leistungen und Retainer (dienstvertragliche Leistungen)
Gilt für dauerhafte oder wiederkehrende Leistungen, z. B. Wartung und Pflege, Marketing-Retainer, GEO-/SEO-Betreuung, Lead-Management, Reporting, Content-Pflege.
§ 16 Geltung
(1) Die Regelungen dieses Teils C gelten ergänzend zu Teil A für dauerhaft oder wiederkehrend geschuldete Leistungen. Geschuldet ist die sorgfältige Leistungserbringung nach dem Stand der jeweiligen Fachpraxis (Dienstvertrag), kein bestimmter Erfolg; § 21 bleibt unberührt.
(2) Eine förmliche Abnahme findet nicht statt. Die Vergütung wird, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus fällig.
§ 17 Kontingente
(1) Vereinbarte Stunden- oder Leistungskontingente dienen der Kapazitätsplanung und beziehen sich auf den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum.
(2) Nicht genutzte Kontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums und werden weder übertragen noch erstattet, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit Lichtblick die vereinbarte Kapazität nicht vorgehalten oder die Nichtausschöpfung zu vertreten hat; in diesem Fall werden die betroffenen Kontingente übertragen.
(3) Absehbare Überschreitungen eines vereinbarten Kontingents oder Kostenrahmens zeigt Lichtblick dem Kunden in Textform an. Über die Erbringung darüber hinausgehender Leistungen und deren Vergütung verständigen sich die Parteien; ohne Verständigung ist Lichtblick zur Mehrleistung weder berechtigt noch verpflichtet.
§ 18 Preisanpassung
(1) Lichtblick kann die Vergütung laufender Verträge mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten in Textform an die Kostenentwicklung (insbesondere Personal-, Lizenz- und Infrastrukturkosten) anpassen, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Vertragsjahr.
(2) Erhöht sich die Vergütung dadurch um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr, kann der Kunde den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weist Lichtblick in der Ankündigung hin.
(3) Preisänderungen von Drittanbietern (§ 23) werden unabhängig davon weitergereicht, soweit der Kunde deren Kostenträger ist.
§ 19 Laufzeit, Kündigung, Vertragsende
(1) Laufzeit, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen laufender Verträge ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung.
(2) Ist dort keine Regelung getroffen, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende in Textform kündbar.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Lichtblick insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei Monatsvergütungen in Verzug ist oder trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung erheblich gegen Mitwirkungspflichten verstößt.
(4) Bei Vertragsende unterstützt Lichtblick die geordnete Übergabe: Der Kunde erhält seine Daten und Zugänge in gängigen Standardformaten; darüber hinausgehende Übergabeleistungen (z. B. Dokumentation, Migrationsunterstützung) erbringt Lichtblick gegen Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise den jeweils gültigen Standardstundensätzen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten des Kunden, die dieser zur Fortführung seines Geschäftsbetriebs zwingend benötigt, besteht nicht.
Teil D – KI-Einsatz, GEO/SEO, Barrierefreiheit, Dritt-Tools, Domains
§ 20 Einsatz von KI-Werkzeugen
(1) Lichtblick setzt zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein (u. a. Large Language Models und Bildgeneratoren). Der Einsatz erfolgt nach professionellem Ermessen.
(2) KI-generierte Arbeitsergebnisse werden von Lichtblick vor Übergabe redaktionell geprüft. Eine Garantie für die vollständige Fehlerfreiheit maschinell erzeugter Inhalte wird nicht übernommen; der Kunde prüft übergebene Inhalte vor Veröffentlichung fachlich.
(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Lichtblick zur Verarbeitung von Briefings und Inhalten KI-Dienste von Drittanbietern einsetzt, soweit dies datenschutzkonform erfolgt; § 10 bleibt unberührt. Als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnete Informationen verarbeitet Lichtblick nur über Dienste mit angemessenen Vertraulichkeitszusagen.
(4) Soweit gesetzliche Kennzeichnungs- oder Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte bestehen (insbesondere nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689), weist Lichtblick den Kunden bei Übergabe auf die KI-Erzeugung hin; für die Kennzeichnung im Außenverhältnis bei der Veröffentlichung ist der Kunde verantwortlich, sofern die Kennzeichnung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.
(5) Für Rechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte haftet Lichtblick nur nach Maßgabe des § 5.
§ 21 GEO- und Suchmaschinenoptimierung
(1) Lichtblick optimiert Inhalte und Systeme für generative KI-Suchsysteme (GEO) und klassische Suchmaschinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Methodik; die sorgfältige Umsetzung vereinbarter Maßnahmen bleibt geschuldet.
(2) Lichtblick übernimmt keine Gewähr für bestimmte Platzierungen, Sichtbarkeiten, Zitationshäufigkeiten in KI-Antworten oder konkrete Traffic-, Lead- oder Umsatzvolumina. Vereinbarte Kennzahlen sind Zielgrößen, keine zugesicherte Beschaffenheit, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Anzeige und Gewichtung von Inhalten liegen im ausschließlichen Ermessen der Plattformbetreiber.
§ 22 Barrierefreiheit
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die digitalen Angebote des Kunden gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen (insbesondere BFSG), sowie deren Einhaltung obliegen dem Kunden. Barrierefreie Umsetzung (z. B. nach einem vereinbarten WCAG-Konformitätsgrad) schuldet Lichtblick nur, soweit sie ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.
§ 23 Dritt-Software, Lizenzen, Domains
(1) Für in Projekte integrierte Dritt-Software und -Dienste (z. B. CRM-, Newsletter-, Analyse- und Cookie-Consent-Tools, Premium-Plugins) wird der Kunde — sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart — selbst Vertragspartner des jeweiligen Anbieters und trägt dessen Lizenz- und Nutzungsgebühren.
(2) Lichtblick haftet nicht für Preisänderungen, Funktionsänderungen, Einstellung oder API-Änderungen von Dritt-Software und -Diensten, soweit Lichtblick diese nicht zu vertreten hat; erforderliche Anpassungsaufwände sind gesondert zu vergüten.
(3) Bei der Vermittlung oder Verwaltung von Domainregistrierungen kommt der Vertrag über die Domain zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle bzw. dem Registrar zustande; deren Bedingungen gelten vorrangig. Lichtblick schuldet insoweit nur die ordnungsgemäße Weiterleitung und Verwaltung im Rahmen des Auftrags und steht nicht für die Verfügbarkeit oder Zuteilung einer bestimmten Domain ein.
Teil E – Schlussbestimmungen
§ 24 Referenznennung
(1) Lichtblick ist berechtigt, den Kunden mit Name und Logo als Referenz zu nennen und abgeschlossene Projekte in branchenüblicher Weise darzustellen (z. B. Website, Präsentationen, Social Media, Case Studies).
(2) Die Veröffentlichung konkreter Geschäftszahlen und interner Projektdetails (z. B. KPIs, Conversion-Raten, Umsätze) bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.
(3) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen; Lichtblick stellt die Nutzung dann innerhalb angemessener Frist ein.
§ 25 Änderungen dieser AGB
(1) Lichtblick kann diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, soweit dies aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Rahmenbedingungen oder zur Weiterentwicklung des Leistungsangebots erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt; Hauptleistungspflichten und Vergütung bleiben davon unberührt (hierfür gilt § 18).
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die geänderten AGB; auf diese Folge weist Lichtblick in der Mitteilung ausdrücklich hin. Widerspricht der Kunde, gilt die bisherige Fassung fort; beide Parteien können den betroffenen Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamburg; Lichtblick ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen und Ergänzungen einzelvertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Abreden — auch mündlicher — bleibt unberührt (§ 305b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.